Räumungsverkäufe

Räumungsverkäufe
bis 8.6.2004 geltende Regelung: Verkaufsveranstaltungen, die wegen Vorliegens einer Zwangslage (§ 8 I UWG) oder wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebs (§ 8 II UWG) vom Verbot der Sonderveranstaltungen (§ 7 I UWG) ausgenommen, dafür aber anzeigepflichtig sind. Liegen die Gründe für einen R. nicht vor oder wird sonst gegen § 8 I–IV UWG verstoßen, besteht Anspruch auf Unterlassung der Ankündigung und der Durchführung des R., ebenso bei Vor- und Nachschieben von Waren sowie sonstigem Missbrauch (§ 8 V, VI UWG).
- 1. R. wegen Zwangslage: Zwangslagen sind gegen den Willen des Veranstalters eintretende Schadensereignisse (Feuer, Wasser, Sturm etc.) sowie anzeige- oder genehmigungspflichtige Umbauten. Beginn des R. kann frei gewählt werden, bei akuter Zwangslage auch während oder in Nähe zu  Abschnittschlussverkäufen, die Dauer ist auf höchstens zwölf Werktage begrenzt. In Ankündigungen ist der Grund des R. anzugeben (§ 8 I UWG).
- 2. R. wegen Geschäftsaufgabe: Setzt voraus, dass der Veranstalter mindestens drei Jahre vor Beginn keinen Räumungsverkauf gleicher Art (gleiche Warengattung auf gleicher Handelsstufe) durchgeführt hat, besondere Umstände können Ausnahmen rechtfertigen (Härteklausel). Bei R. wegen Geschäftsaufgabe darf der Geschäftsbetrieb weder unmittelbar noch mittelbar fortgesetzt werden (§ 8 IV Nr. 2 UWG). Ergänzend greift das Verbot der  Sonderveranstaltung ein (§ 7 I UWG), von dem die Räumungsverkäufe nur unter den Voraussetzungen des § 8 I und II UWG ausgenommen sind. Nach dem neuen UWG vom 3.7.2004 (BGBl I 1414) werden Räumungsverkäufe nicht mehr reglementiert und müssen nicht mehr angezeigt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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